| Der Zivilschutz im Jahr 2013 |
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Der Kanton Bern hat das Kantonale Gesetz und die dazu gehörenden Verordnungen auf den 1. Janaur 2005 in Kraft gesetzt. Der Bund hat das BZG revidiert und auf den 01.01.2012 in Kraft gesetzt. Ab dem 01.01.2015 wird das revidierte Kantonale Gesetz in Kraft treten. Bis dahin gilt die Kantonale Einführungsverordnung. Dienstpflicht Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Rekrutierung / Grundausbildung 19-jährige werden zur Aushebung nach Sumiswald aufgeboten. Dort werden sie entweder Militärdienst- oder Zivilschutzpflichtig. Die Zivilschutzpflichtigen erhalten in der regel ein Jahr später eine dreitägige Grundausbildung. Direkt anschliessend werden sie während sieben Tagen zum Pionier, Betreuer, Stabsassistenten, Koch, Anlagewart oder Materialwart ausgebildet (Fachausbildung). Erst dann erfolgt die definitive Einteilung in eine Formation der ZSO Jungfrau. Die Grund- und Fachausausbildung muss vor Ende des 26. Altersjahr absolviert sein. Diensttagedauer Schutzdienstpflichtige der Einsatzformationen der ZSO Jungfrau absolvieren pro Jahr einen 2-7 tägigen Wiederholungskurs. Kader können bis zu weiteren 7 WK-Tagen aufgeboten werden. Schutzdienstpflichtige der Mannschaft und Kader können bis zu drei Wochen (21 Tage) für Dienstleistung zu Gunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden. Pro Kalenderjahr sind maximum 40 Diensttage im Zivilschutz möglich. Freiwillige Dienstleistungen Solche sind z.B. für Frauen, für über 40 Jährige Schutzdienstpflichtige, für aus der Militärdienstpflicht Entlassene oder für in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer möglich. Freiwillige Personen sind in Rechten und Pflichten den AdZS gleichgesetzt. Sie müssen eine Rekrutierung in Sumiswald und eine Grundausbildung (2 Wochen) absolvieren. Sie haben in der Regel mindestens drei Jahre Dienst zu leisten. Ihre Arbeitgeber müssen mit der freiwilligen Dienstleistung einverstanden sein. Sold, Verpflegung, Erwerbsersatz, Unterkunft, Versicherung Die Besoldung richtet sich nach der Ausbildung und der Funktion jedes einzelnen AdZS, was sich im entsprechenden ZS-Grad wiederspiegelt. Jeder AdZS hat anrecht auf Verpflegung im Dienst. Bei Selbstsorge wird eine Entschädigung ausbezahlt. Für jeden besoldeten Diensttag besteht Anrecht auf Erwerbsersatz (EO-Karte). Falls der Dienst auswärts geleistet werden muss, so besteht Anrecht auf Unterkunft. Jeder AdZS ist vom Einrücken bis zur Entlassung durch die Militärversicherung versichert. Militärpflichtersatz Der Militärpflichtersatz muss zwischen dem 20. und dem 30. Altersjahr bezahlt werden. Die Reduktion pro geleistetem Diensttag beträgt 4%. Verordnung über die Wehrpflichtersatzordnung Der Bundesrat hat die Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe gutgeheissen. Per 1. Januar 2010 wird der Mindesbeitrag der Wehrpflichtersatzabgabe von 200 auf neu 400 Franken pro Jahr angehoben. Die offizielle Information der Eidg. Steuerverwaltung finden Sie hier. Entlassung zu Gunsten von Partnern Eine Dienstbefreiung zu Gunsten der Partner (z.B. der Feuerwehr) gibt es nicht mehr. Die Partner können bei der Fachkommission ZSO Jungfrau ein Gesuch auf vorzeitige Entlassung aus der Zivilschutzpflicht stellen. Bewilligungsstelle ist dann der Kanton (BSM). Zu beachten ist, dass bei einer Entlassung die Bezahlung des Militärpflichtersatzes nicht entfällt. Ratgeber in Notfallsituationen und Notvorrat Das BABS hat einen neuen Ratgeber für Notfallsituationen herausgegeben. Er enthält viele gute Ratschläge und Informationen für das richtige Verhalten der Zivilbevölkerung bei verschiedenen Notfallsituationen. Den kompletten Ratgeber für Notfallsituationen finden Sie hier. Detaillierte Ratschläge zum persönlichen Notvorrat für Krisenzeiten finden Sie hier. |



