Zivilschutzorganisation JUNGFRAU | General-Guisan-Strasse 43 | 3800 Interlaken | Tel. 033 826 51 81 | Fax 033 826 51 00 | zivilschutz[at]interlaken.ch
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Der Zivilschutz im Jahr 2011
Der Kanton Bern hat das Kantonale Gesetz und die dazu gehörenden Verordnungen auf den 1. Janaur 2005 in Kraft gesetzt.

Dienstpflicht
Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.

Rekrutierung / Grundausbildung
19-jährige werden zur Aushebung nach Sumiswald aufgeboten. Dort werden sie entweder Militärdienst- oder Zivilschutzpflichtig. Die Zivilschutzpflichtigen erhalten ein Jahr später eine dreitägige Grundausbildung. Direkt anschliessend werden sie während sieben Tagen zum Pionier, Betreuer oder Stabsassistenten ausgebildet (Fachausbildung). Erst dann erfolgt die definitive Einteilung in eine Formation der ZSO Jungfrau.

Diensttagedauer
Schutzdienstpflichtige der vier Ersteinsatzformationen absolvieren pro Jahr einen 2-tägigen Wiederholungskurs. Kader und Spezialisten können zu weiteren 10 WK-Tagen aufgeboten werden. Schutzdienstpflichtige der Mannschaft können bis zu einer Woche für Dienstleistung zu Gunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden (der Bund definiert 1 Woche mit 7 Tage). Kader und Spezialisten (z.B. Anl Wt, KGS Spezialisten, Mat Wt u.s.w.) zu zusätzlich vier Tagen. Schutzdienstpflichtige können zudem freiwillig weitere Diensttage leisten. Dazu braucht es aber die schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers.

Freiwillige Dienstleistungen

Solche sind z.B. für Frauen, für über 40 Jährige Schutzdienstpflichtige, für aus der Militärdienstpflicht Entlassene oder für in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer möglich. Freiwillige Personen sind in Rechten und Pflichten den AdZS gleichgesetzt. Sie müssen eine Grundausbildung absolvieren. Sie haben in der Regel mindestens drei Jahre Dienst zu leisten. Ihre Arbeitgeber müssen mit der freiwilligen Dienstleistung einverstanden sein.

Sold, Verpflegung, Erwerbsersatz, Unterkunft, Versicherung
Die Besoldung richtet sich nach der Ausbildung und der Funktion jedes einzelnen AdZS, was sich im entsprechenden ZS-Grad wiederspiegelt. Jeder AdZS hat anrecht auf Verpflegung im Dienst. Bei Selbstsorge wird eine Entschädigung ausbezahlt. Für jeden besoldeten Diensttag besteht Anrecht auf Erwerbsersatz (EO-Karte). Falls der Dienst auswärts geleistet werden muss, so besteht Anrecht auf Unterkunft. Jeder AdZS ist vom Einrücken bis zur Entlassung durch die Militärversicherung versichert.

Militärpflichtersatz
Der Militärpflichtersatz muss zwischen dem 20. und dem 30. Altersjahr bezahlt werden. Die Reduktion pro geleistetem Diensttag beträgt 4%.

Verordnung über die Wehrpflichtersatzordnung
Der Bundesrat hat die Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe gutgeheissen.
Per 1. Januar 2010 wird der Mindesbeitrag der Wehrpflichtersatzabgabe von 200 auf neu 400 Franken pro Jahr angehoben. Die offizielle Information der Eidg. Steuerverwaltung finden Sie hier.

Entlassung zu Gunsten von Partnern

Eine Dienstbefreiung zu Gunsten der Partner (z.B. der Feuerwehr) gibt es nicht mehr. Die Partner können bei der Fachkommission ZSO Jungfrau ein Gesuch auf vorzeitige Entlassung aus der Zivilschutzpflicht stellen. Bewilligungsstelle ist dann der Kanton (BSM). Zu beachten ist, dass bei einer Entlassung die Bezahlung des Militärpflichtersatzes nicht entfällt.

Ratgeber in Notfallsituationen und Notvorrat
Das BABS hat einen neuen Ratgeber für Notfallsituationen herausgegeben. Er enthält viele gute Ratschläge und Informationen für das richtige Verhalten der Zivilbevölkerung bei verschiedenen Notfallsituationen.
Den kompletten Ratgeber für Notfallsituationen finden Sie hier.
Detaillierte Ratschläge zum persönlichen Notvorrat für Krisenzeiten finden Sie hier.